Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der GESUTRA GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

Allen Angeboten und mit uns geschlossenen Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Durch das Erteilen von Aufträgen erkennt der Kunde unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien. 

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. 
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Vertragsannahme (Auftragsbestätigung) oder durch unsere Lieferung zustande. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden.

2.2. 
Für den Umfang unserer Leistungspflichten ist unsere Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen maßgebend. Konstruktions-, Farb- oder Formveränderungen an den Liefergegenständen sind zulässig, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. 
Der vereinbarte Preis setzt sich aus Warenwert und Frachtpauschale zuzüglich Umsatzsteuer zusammen, sofern der Versand an eine Lieferanschrift auf dem deutschen Festland erfolgt und keine anders lautenden Informationen zum Artikel gegeben wurden. An Lieferanschriften auf deutschen Inseln oder in das Ausland liefern wir ausschließlich „ab Werk“. Umsatzsteuer, Versandkosten, Verpackung und Verladung sowie eventuelle Zölle werden in diesen Fällen gesondert in Rechnung gestellt. Falls der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport wünscht, hat er uns dies vor Versendung schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.

3.2. 
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Forderung in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden steht es frei, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mindestzinssatz während des Verzugs beträgt 8 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

3.3.
Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.

4. Lieferung

4.1. 
Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart worden sein. Sie beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss. Die Einhaltung von Fristen für die Lieferung setzt die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen angemessen.

4.2. 
Sofern nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen, behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen.

4.3. 
Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügungen usw.). Ist einer Partei infolge der Dauer eines Hindernisses ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, ist die Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.4. 
Sofern wir mit unserem Vorlieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

4.5. 
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.6. 
Soweit wir die Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, muss der Kunde uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist setzen, die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen muss. Ansonsten ist der Kunde nicht dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haften wir aus Schadensersatzansprüchen nur nach Maßgabe von Ziffer 7.

4.7. 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
4.8. 
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen zu berechnen, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten oder sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

5.1. 
Wir behalten uns das alleinige Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

5.2. 
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Waren im ganzen oder in Teilen ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall, dass wir die Ware nicht an einen Kunden, sondern an einen Dritten liefern, diesen Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Unzulässigkeit von Verpfändungen und Sicherungs-übereignungen ausdrücklich hinzuweisen.

5.3.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlusts der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Beim Weiterverkauf der Ware hat der Kunde sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Kunde ist nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

5.4.
Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Kunde die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, hat der Kunde uns dies anzuzeigen. Der Kunde tritt die für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor bereits jetzt in Höhe der zu sichernden Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Werden die hiermit an uns abgetretenen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt, so tritt der Kunde hiermit an uns einen etwaigen positiven Saldo des Kontokorrents bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5.5.
Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Kunde auf erstes Anfordern verpflichtet, uns den Aufenthaltsort der Vorbehaltsware mitzuteilen, und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware auch in diesem Fall in Besitz nehmen. Nach Inbesitznahme der Ware sind wir dazu berechtigt, die Vorbehaltsware unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an. Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware geltend, nehmen wir sie in Besitz oder pfänden wir sie, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich.

5.6. 
Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, Pfändungen, Beschlagnahmen, Beschädigungen und sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die sich gegen Vorbehaltsware richten und überlässt uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen abzuwenden.

5.7.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

6. Gewährleistung bei Mängeln

6.1. 
Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart haben. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Liefergegenstände und der Art der Ausführung unserer Leistungen in unseren Prospekten, Katalogen oder in unserem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr sowie auf Datenblättern gelten nur annähernd, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Eine Abweichung hiervon berechtigt den Kunden zu keinerlei Mängelgewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20° Celsius, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Abweichungen von angegebenen Geschwindigkeiten sind auch bei den vorstehenden Einsatzbedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.

6.2. 
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

6.3. 
Eine Garantien im Rechtssinne für unsere Liefergegenstände und/oder unsere Leistungen geben wir grundsätzlich nicht. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

6.4. 
Der Kunde hat die Ware bei Lieferung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der in den vorstehenden Sätzen 2 und 3 genannten Fristen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt mit der Lieferung. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, kann er sich auf den Mangel nicht berufen. Erfüllungsort für Mängelansprüche ist Deutschland.

6.5.
Alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes bzw. bei ihrer Abnahme mangelhaften Leistungen werden nach unserer Wahl entweder nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). Teile, die von uns im Rahmen dieser Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Wir tragen die uns durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten, es sei denn, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. In letzterem Fall gehen die durch die Verbringung erhöhten Aufwendungen zu Lasten des Kunden.

6.6. 
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziffer 7.

6.7.
Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich das etwaige Rücktrittsrecht des Kunden auf die mangelhafte Ware, es sei denn, dass dies dem Kunden nicht zumutbar ist. Zahlungen darf der Kunde nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

6.8.
Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp).

6.9.
Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Kunden oder eines Dritten beruht.

6.10.
Erhält der Kunde eine mangelhaft Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei mangelhafter Bedienungsanleitung.

6.11.
Wir sind dazu verpflichtet, die Lieferung von Ware lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten gegen den Liefergegenstand oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl zunächst auf unsere Kosten für den betreffenden Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken, ihn so ändern, dass das Schutz- oder Urheberrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand (oder die betroffenen Teile davon) austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.12. 
Der Kunde ist verpflichtet, uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Er darf Verletzungen nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen sind ausschließlich uns vorbehalten.

7. Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden

7.1. 
Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.

7.2. 
Für Schäden irgendwelcher Art haften wir – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

7.3. 
Sofern wir gemäß Ziffer 7.2. für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

7.4. 
Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

 

7.5. 
Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.

8. Verjährungsfristen

8.1.
Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.

8.2.
Die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.

8.3
Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.

8.4.
Abweichend von den vorstehenden Ziffern 9.1. und 9.2. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:

a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,

b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB,

c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

8.5.
Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Betriebsgefahr

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes ist der Kunde für alle sich im Zusammenhang mit dessen Betrieb ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere für die Einhaltung aller einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen, versicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und einzustehen. Der Kunde wird uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.

10. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

10.1. 
Erfüllungsort ist Bremen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bremen. Wir sind dazu berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Gleiches gilt, wenn der Kunde im Inland keinen Gerichtsstand hat.

10.2. 
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

10.3. 
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

10.4.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.